Resolution – Steinbruch Nußdorf

Mit großer Mehrheit wurde unserem gemeinsamen Antrag (Grüne, SPD, ÖDP, Freie Wähler und Parteifreie/ÜWG) im Kreistag für eine neues Raumordnungsverfahren im Raum Nußdorf zugestimmt. Nachdem wir bereits im Umweltausschuss entgegen der Empfehlung der Verwaltung mit 8:6 Stimmen erfolgreich waren freuen wir uns jetzt sehr über dieses klare Ergebnis.
Gegen den Erweiterungsantrags für den Steinbruch am Heuberg sind inzwischen mehr als 1200 Einwände aus der Bevölkerung eingegangen. Der Steinbruch wurde in den 60er Jahren genehmigt. Im damals erstmals durchgeführten Raumordnungsverfahren wurde der Steinbruch als „unsichtbarer Steinbruch“ eingetragen. Davon kann heute schon (nach den Erweiterungen 1980 und 1994) keine Rede mehr sein.
Ein neues Raumordnungsverfahren, das der heutigen Rechtslage Rechnung trägt, soll hier Klarheit für alle Beteiligten schaffen. Seit den 60ern sind zahlreiche Richtlinien und Gesetzte erlassen worden, die einen Genehmigung des Steinbruchs nicht mehr zulassen würden.

Wir sind sicher: mit einem neuen Raumordnungsverfahren wird unser nicht zu letzt touristisch wertvoller und wunderschöner Landstrich nachhaltig bewahrt und geschützt.

Lesen Sie hier die „Verteidigungsrede“ unseres Antrages von Martina Thalmayr aus dem Kreistag am 13.10

„Lieber Landrat liebe Kreistagskolleg*innen

Wir – und das ist in diesem Fall die SPD, ÖDP, Freie Wähler und Parteifreie/ÜWG stellen den Antrag über eineResolution an die Regierung von Oberbayern – zur Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens.

Die Stimmen im Landkreis gegen eine Erweiterung des Steinbruchs am Heuberg sind nicht zu überhören. Wir sprechen hier über den Steinbruch in der Gemeinde Nußdorf, der vom Südbayerischen Portland Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co GmbH betrieben wird.

1200 Einwendungen gegen den Erweiterungsantrag des Betreibers sind inzwischen eingegangen. Die öffentliche Anhörung wird am 2.11 beginnen.

Der Steinbruch wurde in den 60er Jahren genehmigt. Das damals erstmalig durchgeführte ROV ist die Grundlage des 1961 genehmigten „unsichtbaren Steinbruches“. Davon kann schon heute keine Rede mehr sein.

Dieses ROV aus den 60ern ist heute völlig gegenwartsfremd.
Wir haben 2021 – und eine komplett veränderte Rechtslage:
Natura 2000, Alpenkonvention, Alpenplan 1972, Landesentwicklungsprogramm 1976 mit diversen Fortschreibungen, Bayerische Bauordnung (BayBO) 2007 –
alles Richtlinien, die bei der damaligen Durchführung des ROV noch nicht einmal angedacht waren – die aber heute mehr denn je Beachtung finden müssen!

Dieser „unsichtbare Steinbruch“ von 1961 wurde bereits zweimal erweitert: 1980 und 1994.
1980 mit der Nebenbestimmung des Abbaus des wertvollen und besonders reinen Wettersteinkalks. Dieser wurde aber seit 1980 nicht bzw. kaum abgebaut!

Die Erweiterungen erstrecken sich weit in die Alpenschutzzone C – obwohl diese Schutzzone seit 1972 im Alpenplan festgelegt wurde. Der Alpenplan wurde schon bei diesen früheren Erweiterungen nicht beachtet. In der angesprochenen Alpenschutzzone C – der strengsten Schutzzone – ist es z.B. nicht erlaubt einen Skilift zu bauen – es soll aber erlaubt sein den Berg wegzusprengen auf dem kein Skilift gebaut werden darf?
Auch sind keine Straßen in dieser Zone erlaubt – außer eine Forststraße. Eine Straße, auf der mit LKWs Steinbruch abtransportiert wird, kann doch auch eigentlich kein Forstweg sein! Aber auch diese Straße existiert und wird genutzt.

Die Gemeinde Nußdorf versucht seit Jahren sich gegen den Steinbruch in seiner heutigen Form zu wehren.
2017 wurde die vorläufige Einstellung der Arbeiten im Steinbruch gerichtlich durchgesetzt. Die Arbeiten über 758m wurden still gelegt.  – bis heute.

Jetzt aber beantragt das Zementwerk die Erweiterung der bestehenden Abbaugenehmigung oberhalb dieser Grenze – oberhalb 758m. 
Die gesamte Fläche des heutigen Steinbruches erstreckt sich über 10 Ha -und soll nun noch um weitere 2 Ha erweitert werden! Diese Erweiterung liegt wieder vollständig in der Alpenschutzzone C.
Wir reden jetzt über eine Gesamtfläche – 12 ha – die signifikant größer ist als die ursprünglich Fläche im ROV aus 1960.
Diese heutige Gesamtfläche – inklusiver aller Erweiterungen – hat aus unserer Sicht absolut eine erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit.
Für die Bewertung einer „erheblichen überörtlichen Raumbedeutsamkeit“ eines Vorhabens ist eine qualitative Gesamtbewertung der Auswirkungen des Vorhabens heranzuziehen: Schweregrad der Beeinträchtigung eines oder kumulativ mehrerer Belange , sowie die Dauer der Beeinträchtigung.

Die Beurteilung, ob ein Vorhaben überörtlich raumbedeutsam ist, ist stets im Wege einer Gesamtschau der Merkmale vorzunehmen:  Größe, Standort und Auswirkung, unter den tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

Damit ist eine neue Bewertung im Rahmen eines ROV nicht nur angemessen sondern absolut notwendig und dringend erforderlich.

  1. Der Steinbruch mit einer Fläche nach Erweiterung von ca. 12 Ha ist von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit (Art. 24 Abs. 1 Bay LPG)
    Die Erweiterungen seit der Genehmigung 1961 sind dominierende Flächen und keine untergeordnete Teilfläche gegenüber dem Bestand.
  2. Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich seit dem ROV 1960 eklatant geändert. Eine Genehmigung wäre aus heutiger Sicht nicht mehr denkbar.
  3. Das Gebiet liegt inmitten einer sogenannten „Core Area“ naturnaher Buchenmischwälder und eines Vorranggebietes des Artenschutzes in dem europarechtlich prioritär geschützte Arten leben.
  4. Ist der Alpenraum im südlichen Teil der Region Südostoberbayern besonders vom Klimawandel betroffen und erfordert eine besondere Würdigung alpiner Gefahren.
    Vor allem natürlich auch zum Schutz der Siedlungen am Fuß des Berges.
  5. Ist auch unserer touristische Region – das Inntal herauszuheben. Und wie hier alle wissen ist gerade auch der Heuberg extrem beliebt – bei Touristen wie bei Einheimischen. Den unsichtbaren Steinbruch in Nussdorf sieht man bereits heut schon vom Irschenberg. Und es muss doch in unserem Interesse sein, die Schönheit unserer Urlaubsregion zu schützen.

Wir beantragen eine Resolution an die Regierung von Oberbayern – ein neues Raumordnungsverfahren auf den Weg zu bringen. Auch der Gemeinderat Nussdorf a. Inn hat sich einstimmig dieser Forderung nach einem neuerlichen ROV angeschlossen – und dies mit seinem Schreiben vom 26.07.2021 an das LRA begründet!

Eine Resolution ist letztendlich eine schriftliche Erklärung, die auf einem Entschluss (Entschließung) beruht und die eine Forderung enthält. (Wikipedia)

Und mit einer Resolution haben wir uns für einen möglichst Mensch- und Naturverträglichen Bau des BNZ ausgesprochen. Wir haben die Stimme der Bürger*innen per Resolution aufgegriffen, formuliert und an die „Entscheider“ herangetragen – Auch ohne eine rechtliche Grundlage und auch ohne zu wissen ob diese Resolution nun zielführend sein kann oder nicht.
Das wesentlich ist, dass wir laut und mit – wie sie es Herr Lederer treffend formuliert haben – mit möglichst einer Stimme den Forderungen der Bürger*innen Rechnung tragen.

Und genau das fordern wir auch hier – Am Steinbruch in Nußdorf.
Den berechtigten Forderungen von Mensch und Natur gerecht zu werden. Mit einem neuen Raumordnungsverfahren muss den heutigen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Ein neues ROV dient der Rechtssicherheit der Entscheidung des LRA in diesem Verfahren, und schafft Klarheit für alle beteiligten Parteien. 

Und genau das sollten wir von der Regierung von Oberbayern einfordern.“