Neues Raumordnungverfahren in der Disskussion

Am 20. Juli wurde im Umweltausschuss des Kreistages ein Antrag der Grünen diskutiert, den wir gemeinsam mit SPD, Freien Wähler, ÜWG und ÖDP vorgelegt hatten. Mit 8:6 Stimmen wurde der Antrag entgegen der Beschlussvorlage der Kreisverwaltung im Ausschuss angenommen.
Damit ist ein erster Schritt getan. Der Antrag wird nun weiter im Kreisausschuss und schließlich im Kreistag beschieden werden.

Steinbruch räumlich untergeordnet?

Der Verein zum Schutz der Bergwelt e.V. war zuvor bereits mit der Aufforderung zu einem erneuten Raumordnungsverfahren (ROV) direkt an die Regierung von Oberbayern herangetreten. Die Regierungspräsidentin führte in ihrem ablehnendem Antwortschreiben aus, dass für die Regierung von Oberbayern im ROV von 1960 die landesplanerische Standortfrage ausreichend geklärt sei. Die Erweiterung sei nach deren Ansicht gegenüber dem Bestand räumlich untergeordnet. Auch die Verwaltung des Rosenheimer Landratsamtes zieht den Schluss, dass weder eine fachliche noch eine rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines ROV vorliege.
Für die Mehrheit im Umweltausschuss des Kreises jedoch stellte sich die Frage, wie ein in den 60er Jahren als unsichtbar genehmigter Steinbruch, der sich heute bereits auf über zehn Hektar ausdehnt, eine untergeordnete Rolle spielen kann? Bereits die erste Erweiterung des Steinbruchs im Jahr 1980 hätte eine erneute Beurteilung erfordert. Seit 1972 wurde im Rahmen des Landesentwicklungsprogramm der Alpenplan festgesetzt. Das Gelände des Steinbruches befindet seitdem in der strengen Schutzzone C, in der noch nicht einmal ein Skilift gebaut werden darf. Dass das Abtragen desselben Berges nach Ansicht von Landratsamt und Regierung von Oberbayern rechtmäßig sein soll, war für den Umweltausschuss nicht nachvollziehbar. Bereits die Anlage der befestigten Straße zum Abtransport des Gesteins hätte durch das Landratsamt nicht genehmigt werden dürfen, sind in der Schutzzone C doch lediglich offene Forstwege erlaubt.

Resolution ist auch immer ein Zeichen

Wir wollen mit einer Resolution für ein neues Raumordnungsverfahren vor allem auch ein Zeichen setzten. Ein klares Signal gegen eine weitere Ausweitung des Steinbruches am Heuberg. Zahlreiche Biotope, und seltene Insektenarten sind dort beheimatet. Die Steinzusammensetzung ist durchaus sensibel und damit sind größere Schäden am Berg vor allem mit Blick auf die Auswirkungen des Klimawandels nicht auszuschließen.
Rainer Auer von der ÜWG zog eine Parallele unseres Resolutionsantrages zur kürzlich beschlossenen Resolution bzgl. des Brennernordzulaufes. Zwar Wir haben hier auch keinerlei rechtlichen Handhaben, aber uns gemeinsam entschlossen, ein klares Zeichen für die Wahrung der Belange der Bürger*innen des Landkreises zu setzten.
Und genau das muss auch hier – am Steinbruch des Heuberges – passieren!

Redebeitrag von Martina Visser – Mitglied des Umweltausschusses

Lieber Landrat liebe Kreistagskolleg*innen

Wieder einmal geht es um eine Resolution, die wir, Bündnis 90/Die Grünen, zusammen mit den Fraktionen von SPD, ÖDP, Freien Wählern und den Parteifreien mit der ÜWG stellen.
Es geht darum ein neues Raumordnungsverfahren durchführen zu lassen, nachdem das erstmalig durchgeführte Verfahren 1961 völlig gegenwartsfremd und noch auf das Reichsnaturschutzgesetz basiert. Es existiert im 21. Jahrhundert eine völlig veränderte Rechtslage.

Wir sprechen hier über den Steinbruch in der Gemeinde Nußdorf, der vom Südbayerischen Portland Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co GmbH ausgebeutet wird. Die Genehmigung wurde 1961 für einen „Unsichtbaren Steinbruch“ erteilt.
Es folgten Erweiterungen in 1980 und 1994, die bereits in die (1972 errichtete) Alpenzone C hervorgedrungen sind.

2017 gelang es der Gemeinde Nußdorf die vorläufige Einstellung der Arbeiten im Steinbruch gerichtlich zu erwirken. Nach Beschluss wurden Arbeiten über 758 Metern über Normalnull still gelegt  – bis heute.
Nun beantragt das Zementwerk die Erweiterung der bestehenden Abbaugenehmigung oberhalb 758 Metern.  Aufgrund der Tatsache, dass es um eine erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit geht mit einer Fläche von vermutlich jetzt schon bereits über 10 Hektar, bedarf es dringend einer neuen Bewertung.
Die Fläche von 1960 plus der Erweiterung 1980 ergeben nach unseren Informationen zusammen mindestens zehn Hektar – plus weitere jetzt angestrebten zwei Hektar. Diese beantragte Erweiterung liegt signifikant über der Fläche, die dem ROV als „unsichtbaren Steinbruch“ zugrunde lag.

Schon bei der ersten Erweiterung 1980 hätte eine neue Beurteilung stattfinden müssen, denn bereits 1972 regelte der Alpenplan als Teil des Landesentwicklungsprogramm den Alpenraum. Der Heuberg befindet sich genau in der strengen Schutzzone C.

Luftbildabgleiche aus Vorjahren dokumentieren dort eine Vielzahl von Biotopen, wie z.B. Weißseggen oder Buchenwälder, die vom Land versäumt wurden bei der EU Kommission zu melden. Deshalb sind die Vorkommen dort ungeachtet, wiewohl das Gebiet mit seinen seltenen Alpenbockkäfern, Tagfaltern, Fledermäusen und Höhlenbrütern im Grunde ein FFH Gebiet ist.

Es liegt am LRA, an der Genehmigungsbehörde, diese Belange anzumelden und die hohe Naturschutzrelevanz zu dokumentieren. Es liegt am LRA, an uns, Sorge dafür zu tragen, dass gerade in der aktuellen klimasensiblen Zeit präventiv gehandelt wird.

Schauen wir doch zu den Fehleinschätzungen der Naturgefahren. NRW, Rheinland Pfalz, Berchtesgaden. Wir werdendoch ganz deutlich darauf hingewiesen, dass wir so nicht weitermachen dürfen wie vor 50 oder 60 Jahren.
Was muss denn noch alles in unserem Landkreis passieren, dass wir endlich agieren und nicht hinterherlaufen. Deshalb ist es so wichtig hier ein neues Raumordnungsverfahren in die Wege zu leiten. Wir müssen uns den realen Gegebenheiten anpassen und nicht im Vergangenen verweilen.

Lieber Landrat, liebe Kolleg*innen,
Dieser Antrag auf ein neuerliches ROV dient der rechtlichen Sicherheit der Entscheidung des LRA in diesem Verfahren, sowie der Klarheit für alle beteiligten Parteien. 

Sollte kein neuerliches ROV durchgeführt werden, gilt selbstverständlich das ROV von 1961 mit all seinen Nebenbestimmungen und zugrunde liegenden Annahmen. Demnach fehlt, nach unserer Einschätzung, der beantragten Erweiterung jede landesplanerische Grundlage und ist abzulehnen.

Bitte sehen Sie es mir nach:
Aber muss uns denn erst das Wasser bis zum Hals stehen, und unser Haus von Murenabgängen weggespült werden, bis wir endlich handeln und andere Wege gehen.